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Satzung des Heimatvereines Wardt e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Heimatverein Wardt. Er ist gegründet im Jahre 1977. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheinberg, Zweigstelle Xanten, eingetragen werden.

Nach seiner Eintragung trägt er die Bezeichnung e.V..

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Xanten, Ortschaft Wardt.

§ 3

Der Heimatverein Wardt verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Erhaltung des Brauchtums, der dörflichen Gemeinschaft und der natürlichen Lebensbereiche.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle sowie gemeinschaftliche Veranstaltungen für Jung und Alt und den Einsatz im Umwelt- und Landschaftsschutz.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Vorstand arbeitet als

 (a) geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer

 (b) Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Beisitzern und Hilfskassierern

 

§ 7

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied vertreten.

§ 8

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins.

Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 9

Als Vorstandsmitglieder können Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden. Wahlen finden alle drei Jahre statt.

§ 10

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es (a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschliesst, (b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Zustellung der Einladung. Zwischen dem ersten Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von einer Woche liegen.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Geschäftsführers
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit erforderlich

(e) Beschlussfassung über vorliegend Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind (Dringlichkeitsanträge), dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschliesst, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden dürfen. Ein Dringlichkeitsbeschluss als Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 11

Die Kasse des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Geschäftsführers und des Vorstandes.

§ 12

Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Pflichten der Mitglieder sind (a) sich satzungsgemäss zu verhalten, (b) den festgesetzten Beitrag zu zahlen.

§ 13

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Frauengemeinschaft St. Willibrord Wardt.

(Fassung 1998; auf der JHV 1998 wurden im § 10 Abs. 2 S 1 der alten Fassung von 1993 die Wörter "in der Tagespresse" gestrichen.)

 

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